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   BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65   

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BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65 (https://dejure.org/1968,206)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1968 - II C 21.65 (https://dejure.org/1968,206)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1968 - II C 21.65 (https://dejure.org/1968,206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Minderung der Erwerbsfähigkeit bei früherem Berufssoldat - Berücksichtigung besonderer Beeinträchtigung in früherem Beruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 116
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.06.1963 - VI C 99.61
    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Im Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - werde anerkannt, daß die Mindestvomhundertsätze der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 29, 30 BVG auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhten, die, jedenfalls soweit sie Rentensätzen in der gesetzlichen Unfallversicherung von 66 2/3 v.H. und mehr entsprechen, gewichtige Beweisanzeichen dafür seien, daß die Erwerbsfähigkeit im einzelnen Fall mindestens um diesen Satz beschränkt sei.

    Die darin getroffenen Feststellungen seien vielmehr im Rahmen das Gesetzes zu Art. 131 GG nur als Beweisquellen zu berücksichtigen, von denen abgewichen werden könne, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 -).

    Auch die vom VI. Senat im vorgenannten Urteil und in seinem Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - (DVBl. 1963 S. 895; JR 1964 S. 232) vertretene Auffassung, bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben sei nicht auf die zufälligen Gegebenheiten der allgemeinen Berufslage, insbesondere nicht auf die Tageskonjunktur, abzustellen, sondern eine abstrahierende Betrachungsweise geboten, könnte für eine Bejahung der eingangs erwähnten Frage sprechen (vgl. insoweit auch Schieckel-Gurgel a.a.O., S. 286 mit ausdrücklichem Hinweis auf das "Wiedererstehen der Bundeswehr").

    Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht erkannt, daß es bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 an die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen Bescheide der Versorgungsämter nicht gebunden, jedoch andererseits nicht gehindert war, die diesen Bescheiden und den ihnen zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten zu entnehmenden Ergebnisse als Beweisanzeichen zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1963 - BVerwG VI C 99.61 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 211.61
    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Bei der Feststellung des Grades der MdE nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (zu vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [293]) sei von der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen (zu vgl. Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 -).

    Auch in seinem Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - habe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht aufgegeben.

    Durch die Rechtsprechung der mit dem Versorgungsrecht der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts des Bundes inhaltsgleich übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 4], das vorerwähnte Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [a.a.O.] und Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]).

    Ob als ein Beruf, dessen Beeinträchtigung durch eine Dienstbeschädigung hiernach bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in den Anwendungsfällen des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu berücksichtigen ist, auch derjenige eines Berufssoldaten zu verstehen ist, der lediglich Dienst mit der Waffe oder anderen rein militärischen Dienst verrichtete, z.B. Führungsaufgaben zu erfüllen hatte (verneint in BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [a.a.O.]), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

  • BVerwG, 09.03.1960 - VI C 156.57

    Versorgung früherer Berufssoldaten - Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit"

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Diese Auffassung ist bereits in dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 22; RiA 1960 S. 270) zum Ausdruck gelangt.

    Durch die Rechtsprechung der mit dem Versorgungsrecht der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts des Bundes inhaltsgleich übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 4], das vorerwähnte Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [a.a.O.] und Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]).

    Der VI. Senat hat möglicherweise auch diese Frage schon in seinem oben angeführten Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - (a.a.O.) bejahen wollen, weil in den Gründen des durch jene Revisionsentscheidung als rechtsfehlerfrei bestätigten Berufungsurteils festgestellt war, daß dem dortigen Kläger, einem früheren mit militärischen Aufgaben des Waffendienstes befaßten Berufsoffizier, infolge seiner Dienstbeschädigung nicht möglich gewesen sei, in der Bundeswehr Verwendung zu finden.

  • BSG, 24.08.1960 - 10 RV 333/56

    Besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des BVG § 30

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Ersichtlich ist das Berufungsgericht sodann von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgegangen, das ein besonderes berufliches Betroffensein annimmt, wenn ein Beschädigter seinen früheren Zivilberuf trotz der im Rechtsstande eines Berufssoldaten erlittenen Schädigung wieder ausübt, jedoch wegen der verbliebenen Schädigungsfolgen gegenüber gesunden Angehörigen dieses Berufes einen erheblichen Minderverdienst hat oder außergewöhnlicher Anstrengungen bedarf, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (vgl. u.a. BSGE 13, 20).
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall der Versorgungsanspruch davon abhängt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131, d.h. dauernd um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war (vgl. BVerwGE 24, 44 ff.).
  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61

    Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Bei der Feststellung des Grades der MdE nach § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (zu vgl. BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] [293]) sei von der körperlichen Beeinträchtigung des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen (zu vgl. Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 -).
  • BVerwG, 20.06.1963 - VI C 105.62

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Versorgung bei Dienstunfähigkeit auf Grund

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65
    Durch die Rechtsprechung der mit dem Versorgungsrecht der früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts des Bundes inhaltsgleich übernommen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 211.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 4], das vorerwähnte Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - [a.a.O.] und Urteil vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 105.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 37]).
  • BVerwG, 19.05.1970 - VI C 46.65

    Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Berücksichtigung

    Nachdem der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 (BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65]) die besondere Beeinträchtigung in einem vor der Dienstbeschädigung ausgeübten Beruf bei Anwendung des § 53 Abs. 1 vorletzter Satz G 131 (F. 1957 und 1961) berücksichtigt hatte, hat der Beklagte geltend gemacht, jener Fall sei in entscheidungserheblicher Weise anders gelagert gewesen.

    Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und die Auffassung vertreten, der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen als der in BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] entschiedene.

    In Verfestigung früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der II. Senat dieses Gerichts in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 21.65 - (BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65]) ausgesprochen, daß bei Anwendung des § 53 Abs. 1 vorletzter Satz G 131 auf einen dienstbeschädigten früheren Berufssoldaten die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten ist, wenn dieser infolge der Dienstbeschädigung in seinem vor der Beschädigung ausgeübten Beruf besonders betroffen ist.

    Nun meint die Revision allerdings, der Sachverhalt des vorliegenden Falles wiche in entscheidungserheblicher Weise von dem des Urteils BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] ab.

    Jene Besonderheit des vom II. Senat entschiedenen Falles (der dortige Kläger war im Zivilberuf ... gewesen und hatte dann zunächst als Reservist, später als Berufsoffizier dem ... der Wehrmacht angehört) war in dem Urteil BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] in ganz anderem Zusammenhang hervorgehoben worden: Der II. Senat hatte die Frage berührt, ob als ein Beruf, dessen Beeinträchtigung durch eine Dienstbeschädigung bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in den Anwendungsfällen des § 53 Abs. 1 vorletzter Satz G 131 zu berücksichtigen sei, auch derjenige eines Berufssoldaten verstanden werden könne, der lediglich Dienst mit der Waffe oder anderen rein militärischen Dienst verrichtet habe; der II. Senat hatte sich dann aber einer abschließenden Beantwortung dieser Frage enthoben gesehen, "weil" der von ihm entschiedene Fall die erwähnte Besonderheit aufwies und deshalb nicht auf besonderes Betroffensein im "rein militärischen Dienst" abgestellt werden mußte.

    Vermag sich die Revision also nicht auf das Urteil BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] zu berufen, wenn sie meint, besonderes Betroffensein könne im Rahmen des § 53 Abs. 1 vorletzter Satz G 131 überhaupt nur in Hinblick auf einen während des Rechtsstandes als Berufssoldat ausgeübten Beruf berücksichtigt werden, so ist andererseits allerdings das einschlägige Revisionsvorbringen mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ohne weiteres unvereinbar.

    Jedenfalls bei einer solchermaßen charakterisierten Sachlage wäre es ebensowenig wie im Falle des Urteils BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] und aus im wesentlichen gleichartigen Überlegungen (wie sie oben kurz wiedergegeben sind) nicht gerechtfertigt, das durch die Dienstbeschädigung verursachte besondere berufliche Betroffensein - hier im Forstberuf - bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit des früheren Berufsunteroffiziers unberücksichtigt zu lassen.

    Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in weitgehender Übereinstimmung mit dieser Grundvorstellung dazu gelangt ist, sich den durch Bescheid des Versorgungsamts vom 1. September 1961 unter dem Gesichtspunkt besonderen beruflichen Betroffenseins mit 70 v.H. bewerteten Minderungsgrad der Höhe nach zu eigen zu machen, sind rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit kann wiederum auf das Urteil BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen werden.

  • BVerwG, 17.05.1973 - II C 41.70

    Versorgungsbezüge eines ehemaligen Kriegsgefangenen - Dienstunfähigkeit eines

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 (BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [120, 121]) angedeutet, es könne vielleicht auch eine andere Rechtsansicht vertreten werden.

    Soweit das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft und hierzu, ausgehend von BVerwGE 14, 289 (292) [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], mehrere Urteile des VI. Senats anführt (S. 11 der Urteilsausfertigung), hat es nämlich unbeachtet gelassen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bereits seit Jahren gegen die Auffassung, daß die Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957, 1961) auch für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) maßgeblich sei, in der Rechtsprechung, und zwar auch in der veröffentlichten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Bedenken angemeldet waren, ohne daß es allerdings in den bisher entschiedenen Fallen auf diese Kontroverse ankam (vgl. BVerwGE 24, 44 [45]; ferner Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118] sowie Urteile vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -, vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - und vom 9. September 1971 - BVerwG II C 8.70 -).

    Im Urteil vom 1. Juli 1971 hat der Senat, ausgehend von der Erkenntnis, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" zulässigerweise aus dem Militärversorgungsrecht übernommen hat (BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119] mit Hinweisen), ausgeführt: Die Wettbewerbsfähigkeit im "allgemeinen Arbeit sieben" hänge von den individuellen Fähigkeiten des einzelnen ab.

    Daß bei der Frage des besonderen beruflichen Betroffenseins auch ein (nachweislich) angestrebter Beruf in die Wertung einzubeziehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz und ist in der bisherigen - allerdings den ausgeübten früheren Zivilberuf eines späteren Berufssoldaten betreffenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits angedeutet worden (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 21.65 - [BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65]] und das Urteil vom 19. Mai 1970 - BVerwG VI C 46.65 -).

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei

    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden arbeitsdienstrechtlichen Begriffs der" Dienstunfähigkeit" (§ 23 Abs. 2, § 82 der Bekanntmachung über die zusammenhängende Fassung der für die Reichsarbeitsdienstfürsorge und -Versorgung geltenden Vorschriften vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1253] - RADFVV -) gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts inhaltsgleich übernommen hat (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119] mit Hinweisen).

    Diese Fassung interpretiert authentisch die frühere Passung des § 30 BVG, nämlich das Gebot der Berücksichtigung des vor der Schädigung ausgeübten Berufs oder einer bereits begonnenen oder nachweisbar angestrebten Berufsausbildung bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119, 120] im Anschluß an BSGE 15, 208 [212]).

    Diese Betrachtungsweise läßt erkennen, daß das Berufungsgericht den Sinn des § 30 Abs. 2 BVG (F. 1960) verkannt hat, der dahin geht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur generalisierend, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Beinträchtigung des einzelnen durch die Schädigung festzustellen ist, wie sie unter anderem durch das besondere Betroffensein im speziellen Beruf erkennbar wird (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119]).

  • OVG Saarland, 28.03.2007 - 1 R 41/06

    G 131; Regelung zur Besitzstandswahrung; dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Dieser besonderen Lage trug der Gesetzgeber des G 131 dadurch Rechnung, dass er für ehemalige Berufssoldaten nicht deren Fähigkeit zur Ausübung des Soldatenberufs, sondern ihre Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben zur Beurteilung ihrer Dienstunfähigkeit und Versorgungsbedürftigkeit heranzog so BVerwG, Urteile vom 9.3.1960 - VI C 156.57 -, vom 28.6.1962 - II C 123.61 -, Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 22 und Nr. 29, vom 17.9.1964 - II C 211.61 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 4, und vom 11.7.1968 - II C 21.65 -, ZBR 1968, 352.

    Anderes gilt nur dann, wenn der Berufssoldat zuvor einen anderen Beruf bereits aufgenommen hatte so BVerwG, Urteil vom 11.7.1968, a.a.O..

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 40.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Diese in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 30, 116 [120/121] mit weiteren Nachweisen) bereits angesprochene und noch nicht abschließend beantwortete Frage wäre aber im vorliegenden Falle nicht im Revisionsverfahren zu klären.

    Denn auch wenn man die von der Beschwerde beanstandete Bemerkung im Berufungsurteil (S. 14 der Ausfertigung) unbeachtet läßt, der Kläger habe sich "niemals um die (Wieder-)Aufnahme in die Sanitätslaufbahn der Bundeswehr beworben", so tragen doch die übrigen Darlegungen des Berufungsgerichts - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 30, 116 ff.) - rechtsfehlerfrei das Ergebnis, daß der Kläger in dem Beruf eines Sanitätsoffiziers - auf den die Beschwerde abstellt - nicht im Sinne des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - durch seine Dienstbeschädigung "beruflich besonders betroffen" ist.

  • BVerwG, 09.09.1971 - II C 8.70

    Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels, wenn das Tatsachengericht von dem

    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1961) enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1961) verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden wehrrechtlichen Begriffs der Dienstunfähigkeit gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1961) vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 (F. 1961) und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt klargestellt, daß der aus dem Militärversorgungsrecht übernommenen Regelung des § 53 Abs. 1 vorletzter Satz G 131 die Forderung des Gesetzgebers immanent ist, die Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich höher zu bewerten, wenn der Betroffene in seinem Beruf besonders betroffen wurde (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juli 1968 [BVerwGE 30, 116] und ebenso Urteil des VI. Senats vom 19. Mai 1970 - BVerwG VI C 46.65 -).

  • BVerwG, 05.09.1969 - VI B 43.69

    Folgen der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufsoffiziers - Einschränkung

    Zwar hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 30, 116 (120) [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] erneut die früher schon einmal von ihm verneinte Frage gestellt (und jetzt offengelassen), ob es für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - eines früheren, damals im rein militärischen Dienst eingesetzten Berufsoffiziers Bedeutung gewinnen könne, daß dieser durch die Folgen einer Verwundung die Aussicht verloren habe oder sie nur noch sehr eingeschränkt besitze, später als Berufsoffizier (in der Bundeswehr) wiederverwendet zu werden.

    - Selbst wenn es (wie in BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] erwogen) entgegen der bisherigen Rechtsprechung überhaupt in Betracht kommen könnte, Waffendienst und anderen rein militärischen Dienst als einen (Spezial-) Beruf zu werten, dessen Beeinträchtigung durch Dienstbeschädigung bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen wäre, und zwar auch im Hinblick auf durch Verwundung beeinträchtigte Aussichten einer entsprechenden Wiederverwendung in der Bundeswehr, so wäre doch unter den dargelegten Umständen für den Kläger damit nichts gewonnen; denn sein beruflicher Werdegang weist ersichtlich keine Zielrichtung auf, die es rechtfertigen könnte, bei der Beurteilung seiner Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben auch noch der Frage einer Verwendungsmöglichkeit als Berufsoffizier in der Bundeswehr (oder auch im Grenzschutz oder Polizeidienst) die von ihm verfochtene Bedeutung zuzumessen.

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit -

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Juli 1968 (BVerwGE 30, 116 [120/121]) angedeutet, es könne vielleicht auch ein anderer Rechtsstandpunkt eingenommen werden.
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 92.65

    Abgrenzung zwischen "Sachverständigem" und "sachverständigem Zeugen" -

    Ob diese Auffassung unmittelbar aus dem in § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" herzuleiten ist, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BVerwGE 14, 289 [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61] angenommen hat, oder ob sie erst aus der in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsfolgenverweisung abzuleiten ist (vgl. BVerwGE 24, 44 [50] sowie die Urteile vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 21.65 [ZBR 1968 S. 352] und BVerwG II C 35.65 -), könnte hier wie in früheren Entscheidungen des Senats offenbleiben.
  • BVerwG, 24.10.1980 - 6 B 126.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

    Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1968 - BVerwG 2 C 21.65 - (BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65]) ab, geht schon deshalb fehl, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung entspricht.
  • BVerwG, 08.02.1973 - VI C 14.70

    Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Berufssoldaten - Gewährung eines

  • BVerwG, 23.01.1970 - II C 40.69

    Dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel bei einem

  • BVerwG, 25.05.1971 - II C 16.69

    Bezug von Ruhegehalt auf Grund des Fürsorgegesetzes und Versorgungsgesetzes

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 34.69

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Verletzung der Dienstpflicht

  • BVerwG, 28.08.1969 - VI B 38.69

    Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufsoffiziers - Auswirkungen einer

  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 85.69

    Rechtsmittel

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